Durchführbarkeit und Beschlussfähigkeit von Sitzungen der Elternvertreter über Videokonferenzen

 

Sitzungen der Elternvertreter sind per Video- oder Telefonkonferenz möglich, getroffene Beschlüsse werden anerkannt.

Dazu ist - wie sonst auch üblich - eine ordnungsgemäße Einladung erforderlich. Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt.

Rechtlich bindende Beschlüsse können getroffen werden. Es gibt eine Einschränkung: Geheime Abstimmungen sind nicht zulässig. Falls mehr als ein Fünftel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz eine geheime Abstimmung fordert, muss diese bis zur nächsten Konferenz in Präsenzform (Auge in Auge in einem Raum) verschoben werden.

Ein entsprechender Zusatz zu §102, Absatz 5 des Hessischen Schulgesetzes ist gerade in Abstimmung (Stand 5.5.2020), darin wird eine Übergangsregelung vom 27. April 2020 bis 31. März 2021 definiert.

 


Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in dieser veröffentlichten Mitteilung dargelegt, dass für die Dauer der Krisenbewältigungsmaßnahmen die gegenwärtig erhältlichen Videokonferenzsysteme aufgrund einer vorläufigen positiven Beurteilung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchs. d) und e) DS-GVO als erlaubt gelten: https://datenschutz.hessen.de/videokonferenzsysteme-schulen

 


Im Folgenden werden gängige Werkzeuge für Videokonferenzen skizziert: