Kreiselternbeirat Groß-Gerau

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Notbetreuung

Eine Neuerung vom 16.4.2020: Alleinerziehende haben jetzt grundsätzlich und unabhängig von ihrem Beruf einen Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder in Schulen oder Kindergärten. Bislang galt das nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen.

 


 Mitteilung der Hessischen Staatskanzlei vom 27.3.2020 15:16 Uhr: "Hallo aus der Hessischen Staatskanzlei,

heute wenden wir uns mit einem aktuellen Hinweis zur Kindernotbetreuung in den Osterferien an Sie. Und da haben wir eine gute Nachricht 😊: Alle Eltern, die derzeit einen Anspruch auf Notbetreuung für ihre Kinder haben, können auf dieses Angebot auch in den Ferien ab dem 4. April zurückgreifen. Wie gehabt von Montag bis Freitag.

Wir wissen aber auch: Die Belastungen insbesondere für Rettungskräfte und alle, die im Gesundheitswesen tätig sind, werden wohl mit den Infektionszahlen weiter steigen. Ihr Einsatz wird zunehmend auch an Wochenenden gebraucht werden. Für sie haben wir deshalb gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine Notbetreuung auch an den Ferienwochenenden und den Osterfeiertagen vereinbart.

Den genauen Personenkreis haben wir in der 2. Corona-Bekämpfungs-Verordnung festgelegt.
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/lesefassung2.coronavo_0.pdf

Eins ist uns dabei besonders wichtig ☝🏻: Wir halten diesen Kreis so klein wie möglich. Nicht, weil es an Räumen oder Betreuung fehlt. Sondern, weil wir das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich halten wollen."

Quelle: Telegram Bot der Staatskanzlei, siehe https://t.me/RegierungHessen_Bot


Die in diesem Dokument des Kultusministeriums beschriebenen Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf Betreuung ihrer Schulkinder in den Klassen 1 bis 6.


Im Schreiben vom 21.3.2020 wird noch etwas genauer auf die Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis eingegangen.


Hier ist eine Zusammenfassung in Form von häufig gestellten Fragen (FAQ). Auf dieser Seite befindet sich auch das Formular zur "Bestätigung über die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe gemäß Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2020".

 

 

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